1. Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein 05 Rot e. V." Er ist ein
eingetragener Verein mit dem Sitz in St.Leon-Rot.

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege und Förderung verschiedener Sportarten auf gemeinnütziger Grund­lage zur Volksgesundheit und Jugenderziehung.
  2. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig sind.
  3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Das Vermögen ist unteilbar.
  6. Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
.

§ 4 Vereinsamter

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellt werden. § 2, Abs. 4 ist zu beachten.
  3. Die Bestellung der hauptamtlich tätigen Personen erfolgt durch den Vorstand.

 


B. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Sie hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag vorzulegen. Bei nicht Voll-Geschäftsfähigen ist die schriftliche Zustim­mung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
    (2) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten im Verein.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Die aktiven und passiven Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14., wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen.
  2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Die Platz- und Verbandsordnungen sind einzuhalten.
  3. Die Mitglieder sind mit Ausnahme der Ehrenmitglieder zur Beitragszahlung verpflichtet (§ 8).
  4. Zu außerordentlichen Beiträgen für Vereinszwecke, die von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung gefordert werden, ist jedes Mitglied verpflichtet.

 

§ 8 Beitrag

  1. Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.
  2. Die Höhe des Beitrags legt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Mitglieder, die ihren Beitrag nach Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten entrichtet haben, können, nachdem sie Gelegenheit zur Rechtfertigung hatten, vom Ver­ein ausgeschlossen werden.

 

§ 9 Austritt

  1. Der Austritt aus dem Verein steht nach Erfüllung der Verbindlichkeiten zum Ende eines Kalenderjahres frei und muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
  2. Durch den Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

§ 10 Ausschluss
(1)
Durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:

  1. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
  2. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
  3. Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
  4. Nichtzahlung des Beitrags (§ 8, Abs. 3).

 

  1. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  2. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  3. Gegen den Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung beim Vorstand zu. Bis zur endgültigen Entscheidung durch den Vorstand ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 11 Ehrungen
Für besondere Verdienste um den Verein können Mitglieder geehrt werden. Näheres
regelt die Ehrenordnung.C. Organe des Vereins

 

§ 12 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Geschäftsführende Vorstand

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Vorstandsteam mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in den "Gemeindenachrichten" der Gemeinde St.Leon-Rot. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Versammlung bei einem Mitglied des Vorstandteams schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

 

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Es ist Aufgabe der Mitgliederversammlung,

  • die Jahresberichte, die Jahresrechnung und den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen,
  • den Vorstand und den Geschäftsführenden Vorstand zu entlasten,
  • über Satzungsangelegenheiten zu beschließen,
  • die Mitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen (§§ 7 und 8) festzusetzen,
  • das Vorstandsteam zu bestätigen,
  • die Vorstandsmitglieder aus den Abteilungsleitungen (§ 17) zu bestätigen,
  • den Schatzmeister, den Pressewart und die Kassenprüfer (§ 24) zu wählen.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Der Wahlmodus muss gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, jedoch können Satzungsänderungen nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederver­sammlung einberufen.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 17 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorstandsteam

-die Abteilungsleiter der Abteilungen (Handball, Leichtathletik, Turnen),

    • dem Schatzmeister,
    • je einem Mitglied aus den Abteilungsleitungen (Handball, Leichtathletik, Turnen),
    • dem Pressewart.
  1. Das Vorstandsteam kann bei Bedarf ein weiteres Mitglied für besondere Aufgaben in den Vorstand einberufen.
  2. Das Vorstandsteam vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils nur zwei seiner Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  3. Zwei Mitgliedern des Vorstandteams steht in unaufschiebbaren Fällen gemeinsam das Eilentscheidungsrecht zu, jedoch mit der Verpflichtung, die getroffenen Maßnahmen bei der nächsten Sitzung dem Vorstand und dem Geschäftsführenden Vorstand bekanntzugeben.
  4. Die in Abs. 2 und 3 festgelegten Befugnisse treten außer Kraft, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Verein in seiner Struktur und in seinem Wesen verändern können.
  5. Bei Bedarf können zusätzliche Personen zur Unterstützung eingeladen werden.
  6. Bleiben bei der Mitgliederversammlung Positionen offen, kann der Vorstand diese Positionen eigenständig nachbesetzen.

 

§ 18 Wahl des Vorstands

  1. Das Vorstandsteam und die Mitglieder aus den jeweiligen Abteilungsleitungen (§ 17) sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  2. Der Schatzmeister und der Pressewart werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger zu bestellen. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandteams aus, wählt die betroffene Abteilung in einer Nachwahl einen Neuen. Sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandteams während der Amtszeit ausscheiden.

 

§ 19 Zuständigkeit, Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand legt die Grundzüge der Verwaltung fest und hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
    • Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr:
    • Erlass von Vereinsordnungen;
    • Bestätigung der Abteilungsordnungen;
    • Gründung und Auflösung von Abteilungen;
    • Bildung von Ausschüssen;
    • Rechenschaftsbericht gegenüber der Mitgliederversammlung.
  1. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandsteam einberufen und geleitet werden. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll jedoch eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt es zur erneuten Abstimmung. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

§ 20 Der Geschäftsführende Vorstand (GeschV)

  1. Den GeschV bilden:
  • Das Vorstandsteam,
  • der Schatzmeister

(2) Für den GeschV gilt § 18 entsprechend.

§ 21 Zuständigkeit des GeschV

  1. Dem GeschV obliegt die Führung des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der GeschV kann sich eine Geschäftsordnung geben, die eine Aufgabenverteilung vorsieht. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

§ 22 Sitzungen und Beschlüsse des GeschV

  1. Der GeschV beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandsteam einberufen und geleitet werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der GeschV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt es zur erneuten Abstimmung. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Der GeschV kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle seine Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 23 Abteilungen

  1. Die Abteilungen wählen in Abteilungsversammlungen ihre Abteilungsleitung. Näheres regelt die jeweilige Abteilungsordnung.
  2. Die Jugendabteilung wählt in der Jugendversammlung den Jugendausschuss. Näheres regelt die Jugendordnung.
  3. Die Abteilungsleitungen sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

§ 24 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Er­
gebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprü­fer dürfen dem Vorstand nicht angehören.


D.
Schlussbestimmungen

 

§ 25 Haftpflicht
Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den
Sportplätzen und in den Räumen des Vereins sowie in angemieteten Räumen haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 26 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, die mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder repräsentieren, beschlossen werden.
  3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden das Vorstandsteam und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach BGB.
  4. Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an gemeinnützige Zwecke.
  5. Das Vorstandsteam hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes mitzuteilen.

 

§ 27 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung am
06. Juli 2007 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 16. Mai 1992 tritt hiermit außer Kraft.



TURN - ORDNUNG (TO)


§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Turnordnung ist die Grundlage für die Turnabteilung des TSV 05 Rot. Zur Turnabteilung gehören alle aktiven und passiven Mitglieder der Turnabteilung des
TSV 05 Rot. Die Turnabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

 

§ 2 Ziele
Die Turnabteilung fördert auf der Grundlage der Turnordnung des Deutschen Turner-Bundes (DTB) die sportliche Betätigung ihrer Mitglieder insbesondere den Turn-,
Gymnastik- und Wandersport als Leistungs- und Breitensport und gibt Jugendlichen und Aktiven Hilfe zu sozialem Verhalten. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn und die Kameradschaft sowie die nationale und internationale Verständigung mit anderen Bevölkerungsgruppen.

 

§3 Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere:

  • Ausbildung im Turnsport,
  • Angebote im Breiten- und Freizeitsport wie Gymnastik, Tanz, Wandern,
  • Durchführung von Wettkämpfen,
  • Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen u. a.
  • Planung, Organisation und Durchführung der Turnschau,
  • Kontakte zu anderen Turn- und Sportvereinen.

 

§ 4 Organe
Organe der Turnabteilung sind

  • die Abteilungsversammlung
  • der Turnausschuss

 

§ 5 Die Abteilungsversammlung

  1. Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Turnabteilung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Turnabteilung, die das 14., wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können an der Abteilungsversammlung als Zuhörer teilnehmen.
  3. Aufgaben der Abteilungsversammlung sind u. a.:
  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Turnabteilung,
  • Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses,
  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Turnabteilung,
  • Festlegung eines Abteilungsbeitrages,
  • Entlastung des Turnausschusses,
  • Wahl des Abteilungsleiters und der übrigen Mitglieder des Turnausschusses.
  1. Die Abteilungsversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der
    Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen.
  2. Die Abteilungsversammlung kann jederzeit durch den Abteilungsleiter einberufen werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung oder aufgrund eines Beschlusses des Turnausschusses muss eine außerordentliche Abteilungsversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungspflicht von einer Woche stattfinden.
  3. Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in den "Gemeindenachrichten" der Gemeinde St. Leon-Rot.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Abteilungsversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  5. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
    Stimmberechtigten.

 

§ 6 Der Turnausschuss
(1) Der Turnausschuss besteht aus

  • Abteilungsleiter
  • Stellvertreter
  • Wanderwart
  • Abteilungskassenwart
  • Schriftführer
  • Jugendvertreter
  • Pressewart
  • drei Beisitzern
  1. Der Abteilungsleiter vertritt die Interessen der Turnabteilung nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des Turnausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
  2. Die Mitglieder des Turnausschusses werden von der Abteilungsversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Turnausschusses im Amt. In den Turnausschuss ist jedes Mitglied der Turnabteilung gemäß § 5 TO wählbar.
  3. Der Turnausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Turnordnung sowie der Beschlüsse der Abteilungsversammlung.
  4. Der Turnausschuss ist für seine Beschlüsse der Abteilungsversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  5. Die Sitzungen des Turnausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Turnausschusses ist vom Abteilungsleiter eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
  6. Der Turnausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten des Turn- und Freizeitsports des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Turnabteilung zufließenden Mittel.
  7. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Turnausschuss
    Unterausschüsse bilden. Deren Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Turnausschusses.

 

§ 7 Abteilungskasse

  1. Die Turnabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr
    vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie über eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen (z. B. aus Abteilungsbeiträgen, Eintritt, Werbung). Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Turnabteilung.
  2. Die Turnabteilung ist dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein Beauftragten (z. B. Schatzmeister) gegenüber rechenschaftspflichtig und hat diesem jederzeit Einblick über die Nachweisführung zu geben.

 

§ 8 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Turnordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten
jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§ 9 Gültigkeit, Änderung der Turnordnung

  1. Die Turnordnung muss von der Abteilungsversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vorstand des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bestätigt werden.
  2. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung und durch entsprechende Bestätigung durch den Vorstand des Vereins.

 


HANDBALL - ORDNUNG (HO)


§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Handballordnung ist die Grundlage für die Handballabteilung des TSV 05 Rot. Zur
Handballabteilung gehören alle aktiven und passiven Mitglieder der Hand­ballabteilung des TSV 05 Rot. Die Handballabteilung führt und verwaltet sich selb­ständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

 

§ 2 Ziele
Die
Handballabteilung fördert auf der Grundlage der Spielordnung des Deutschen Handball-Bundes (DHB) den Handballsport als Leistungssport und gibt insbesondere den Jugendlichen und Aktiven Hilfe zu sozialem Verhalten. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn und die Kameradschaft sowie die nationale und internationale Ver­ständigung mit anderen Bevölkerungsgruppen.

 

§ 3 Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere:

  • Ausbildung im Handballsport,
  • Durchführung von Verbands- und Freundschaftsspielen,
  • Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen
    Begegnungen, Bildungsmaßnahmen u. a.,
  • Planung, Organisation und Durchführung der Ortsmeisterschaften und der
    Straßenkerwe,
  • Kontakte zu anderen Handballvereinen.


§ 4 Organe
Organe der
Handballabteilung sind

  • die Abteilungsversammlung
  • der Handballausschuss


§ 5 Die Abteilungsversammlung

  1. Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Handballabteilung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Handballabteilung, die das 16., wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können an der Abteilungsversammlung als Zuhörer teilnehmen.
  3. Aufgaben der Abteilungsversammlung sind u. a.
  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Handballabteilung,
  • Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses,
  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Handballabteilung,
  • Festlegung eines Abteilungsbeitrages,
  • Entlastung des Handballausschusses,
  • Wahl des Abteilungsleiters und der übrigen Mitglieder des Handballausschusses.
  1. Die Abteilungsversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen.
  2. Die Abteilungsversammlung kann jederzeit durch den Abteilungsleiter einberufen werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung oder aufgrund eines Beschlusses des Handballausschusses muss eine außerordentliche Abteilungsversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungspflicht von einer Woche stattfinden.
  3. Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in den "Gemeindenachrichten" der Gemeinde St.Leon-Rot.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Abteilungsversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den
    Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  5. Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 6 Der Handballausschuss
(1) Der Handballausschuss besteht aus

  • Abteilungsleiter
  • Männerspielwart
  • Frauenspielwart
  • Abteilungskassenwart
  • Schriftführer
  • Jugendvertreter
  • Pressewart
  • drei Beisitzern
  1. Männer- und Frauenspielwart sind gleichzeitig Stellvertreter des Abteilungsleiters.
  2. Der Abteilungsleiter vertritt die Interessen der Handballabteilung nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des Handballausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
  3. Die Mitglieder des Handballausschusses werden von der Abteilungsversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Handballausschusses im Amt. In den Handballausschuss ist jedes Mitglied der Handballabteilung gemäß § 5 HO wählbar.
  4. Der Handballausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Handballordnung sowie der Beschlüsse der Abteilungsversammlung.
  5. Der Handballausschuss ist für seine Beschlüsse der Abteilungsversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  6. Die Sitzungen des Handballausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Handballausschusses ist vom Abteilungsleiter eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
  7. Der Handballausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten des Handballsports des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Handballabteilung zufließen­den Mittel.
  8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Handballausschuss Unterausschüsse bilden. Deren Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Handballausschusses.


§ 7 Abteilungskasse

  1. Die Handballabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie über eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen (z. B. aus Abteilungsbeiträgen, Eintritt, Werbung). Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Handballabteilung.
  2. Die Handballabteilung ist dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein Beauftragten (z. B. Schatzmeister) gegenüber rechenschaftspflichtig und hat diesem jederzeit Einblick über die Nachweisführung zu geben.

 

§ 8 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Handballordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§ 9 Gültigkeit, Änderung der Handballordnung

  1. Die Handballordnung muss von der Abteilungsversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vorstand des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesendenstimmberechtigten Mitgliedern bestätigt werden.
  2. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung und durch entsprechende Bestätigung durch den Vorstand des Vereins.

 


LEICHTATHLETIK - ORDNUNG (LO)

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Leichtathletikordnung ist die Grundlage für die Leichtathletikabteilung des TSV 05 Rot. Zur Leichtathletikabteilung gehören alle aktiven und passiven Mitglieder der
Leichtathletikabteilung des TSV 05 Rot. Die Leichtathletikabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

 

§ 2 Ziele
Die Leichtathletikabteilung fördert auf der Grundlage der Amtlichen Leichtathle­
tikbestimmungen (ALB) des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV) den Leichtathletiksport als Leistungs- und Breitensport und gibt insbesondere den Jugendlichen und Aktiven Hilfe zu sozialem Verhalten. Sie pflegt den Gemein­schaftssinn und die Kameradschaft sowie die nationale und internationale Ver­ständigung mit anderen Bevölkerungsgruppen.

 

§3 Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere:

  • Ausbildung in leichtathletischen Disziplinen,
  • Durchführung von Wettkämpfen,
  • Planung, Organisation und Durchführung von Freiheiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen u. a.,
  • Planung, Organisation und Durchführung von Volks- und Straßenläufen,
  • Kontakte zu anderen Sportvereinen.

 

§ 4 Organe
Organe der Leichtathletikabteilung sind:

  • die Abteilungsversammlung
  • der Leichtathletikausschuss


§ 5 Die Abteilungsversammlung

  1. Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Leichtathletikabteilung.
    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Leichtathletikabteilung, die das 14., wählbar,
    die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können
    an der Abteilungsversammlung als Zuhörer teilnehmen.
  3. Aufgaben der Abteilungsversammlung sind u. a.
  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Leichtathletikabteilung,
  • Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses,
  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der
    Leichtathletikabteilung,
  • Festlegung eines Abteilungsbeitrages,
  • Entlastung des Leichtathletikausschusses,
  • Wahl des Abteilungsleiters und der übrigen Mitglieder des
    Leichtathletikausschusses.
  1. Die Abteilungsversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen.
  2. Die Abteilungsversammlung kann jederzeit durch den Abteilungsleiter einberufen werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung oder aufgrund eines Beschlusses des Leichtathletikausschusses muss eine außerordentliche Abteilungsversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungspflicht von einer Woche stattfinden.
  3. Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in den "Gemeindenachrichten" der Gemeinde St.Leon-Rot. Alle nicht in St.Leon-Rot wohnenden Mitglieder erhalten eine schriftliche Einladung.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Abteilungsversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht
    mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  5. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 6 Der Leichtathletikausschuss

  1. Der Leichtathletikausschuss besteht aus
  • Abteilungsleiter
  • Stellv. Abteilungsleiter
  • Abteilungskassenwart
  • Schriftführer
  • Jugendvertreter
  • Stellv. Jugendvertreter
  • Pressewart
  • mindestens zwei Beisitzern
  1. Der Abteilungsleiter vertritt die Interessen der Leichtathletikabteilung nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des Leichtathletikausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
  2. Die Mitglieder des Leichtathletikausschusses werden von der Abteilungsversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Leichtathletikausschusses im Amt. In den Leichtathletikausschuss ist jedes Mitglied der Leichtathletikabteilung gemäß § 5 LO wählbar.
  3. Der Leichtathletikausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Leichtathletikordnung sowie der Beschlüsse der Abteilungsversammlung.
  4. Der Leichtathletikausschuss ist für seine Beschlüsse der Abteilungsversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  5. Die Sitzungen des Leichtathletikausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Leichtathletikausschusses ist vom Abteilungsleiter eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
  6. Der Leichtathletikausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten des Leicht­athletiksports des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Leichtathletikabteilung zufließenden Mittel.
  7. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Leichtathletikausschuss Unterausschüsse bilden. Deren Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Leichtathletikausschusses.

 

§ 7 Abteilungskasse

  1. Die Leichtathletikabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie über eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen (z. B. aus Abteilungsbeiträgen, Eintritt, Werbung). Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der
    Leichtathletikabteilung.
  2. Die Leichtathletikabteilung ist dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein Beauftragten (z. B. Schatzmeister) gegenüber rechenschaftspflichtig und hat diesem jederzeit Einblick über die Nachweisführung zu geben.

 

§ 8 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Leichtathletikordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§ 9 Gültigkeit, Änderung der Leichtathletikordnung

  1. Die Leichtathletikordnung muss von der Abteilungsversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vorstand des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bestätigt werden.
  2. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilungsversammlung und durch entspre­chende Bestätigung durch den Vorstand des Vereins.

 


JUGEND - ORDNUNG (JO)

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des TSV 05 Rot. Zur Ju­
gendabteilung gehören alle Mitglieder des TSV 05 Rot bis zum vollendeten 18. Lebens­jahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

 

§2 Ziele
Die Jugendabteilung gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Per­sönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhal­
ten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die nationale und internationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

 

§ 3 Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere:

  • Ausbildung in den einzelnen Sportarten,
  • Durchführung von Wettkämpfen,
  • Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen u. a.,
  • Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche, z. B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste u. ä.,
  • Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben,
  • Kontakte zu anderen Jugendorganisationen.

 

§ 4 Organe
Organe der Jugendabteilung sind

  • die Jugendversammlung
  • der Jugendausschuss

 

§ 5 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 14. Lebensjahr.
  2. Aufgaben der Jugendversammlung sind u. a.
  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung,
  • Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses,
  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung,
  • Festlegung eines Abteilungsbeitrages,
  • Entlastung des Jugendausschusses,
  • Wahl des Jugendleiters/ der Jugendleiterin und der übrigen Mitglieder des Jugendausschusses.
  1. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen.
  2. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder aufgrund eines Beschlusses des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendver­sammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungspflicht von einer Wochestattfinden.
  3. Die Einberufung der Jugendversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in den "Gemeindenachrichten" der Gemeinde St. Leon-Rot.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  5. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 6 Der Jugendausschuss
(1) Der Jugendausschuss besteht aus

  • Jugendleiter/in
  • Stellvertreter/in
  • Jugendkassenwart/in (Mindestalter vollendetes 18. Lebensjahr)
  • je 1 Vertreter/in der Jugendabteilungen der einzelnen Sportarten des Vereins (z. B. Abteilungsjugendleiter o. ä.),
  • drei Jugendvertreter, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
  1. Der Jugendleiter/ die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/sie ist Vorsitzender/Vorsitzende des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
  2. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.
  3. In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
  4. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  5. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Jugendleiter/in eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
  6. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  7. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Deren Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.


§ 7 Jugendkasse

  1. Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie über eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen (z. B. aus Aktivitäten, Abteilungsbeiträgen). Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen (z. B. Jugendförderung der Gemeinde St.Leon-Rot). Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
  2. Die Jugendabteilung ist dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein Beauftragten (z. B. Schatzmeister) gegenüber rechenschaftspflichtig und hat diesem jederzeit Einblick über die Nachweisführung zu geben.

 

§ 8 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§ 9 Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
(1) Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von
Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vorstand des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.(2) Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung und durch entsprechende Bestätigung durch den Vorstand des Vereins.



EHREN - ORDNUNG (EO)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

  1. Der Turn- und Sportverein 05 Rot hat zum Zwecke der vereinsinternen Ehrungen und Gratulationen eine Ehrenordnung erstellt. Ehrungswürdig sind besondere Leistungen, die von Mitgliedern für den Verein erbracht werden, sei es auf sportlichen oder anderen Bereichen wie Verwaltung, Mitarbeit oder langjährige Mitgliedschaft.
  2. Die Ehrenordnung ist als Rahmen und Leitlinie gedacht und regelt keineswegs abschließend den vielfältigen Wirkungsbereich verdienter Mitglieder des Turn- und Sportverein Rot. Sie erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
  3. Die Entscheidung über die Art der Ehrung verdienter Mitglieder trifft der Vorstand mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
  4. Ausnahmeregelungen, z. B. die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden,
    Ehrenabteilungsleiter, Ehrenmitglied oder anderer Ehrenfunktionen für besonders herausragendes Engagement für den Verein können vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen werden.
  5. Über evtl. Ehrungen von Nichtmitgliedern, die sich ebenfalls um den Verein verdient gemacht haben, entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Ehrungen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung oder beim nächsten Kameradschaftsabend oder im Rahmen eines Vereinsjubiläums/Vereinsfestes vollzogen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
  7. Gratulationen erfolgen am persönlichen Ehrentag.
  8. Ehrungen und Gratulationen werden auf Vereinsebene durch den Vorstand oder durch einen Vertreter, auf Abteilungsebene oder durch den Abteilungsleiter vollzogen.

 

§ 2 Ehrenmitgliedschaft

  1. Ehrenmitglied kann werden, wer 40 Jahre ununterbrochen Mitglied ist und sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Mindestalter 60 Jahre.
  2. Ehrenmitglied kann werden, wer 45 Jahre ununterbrochen Mitglied ist und mindestens 65 Jahre alt ist.
  3. Das Ehrenmitglied erhält eine Ehrenurkunde und ein Präsent.

 

§ 3 Goldene Vereinsnadel
Die Goldene Vereinsnadel erhält, wer 40 Jahre ununterbrochen Mitglied ist.

 

§ 4 Silberne Vereinsnadel

  1. Die Silberne Vereinsnadel erhält, wer 25 Jahre ununterbrochen Mitglied ist.

(2) Die Silberne Vereinsnadel erhält, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

§ 5 Ehrenteller des Vereins

  1. Den Ehrenteller des Vereins erhalten Vorstandsmitglieder, die 25 Jahre
    ununterbrochen dem Vorstand angehören. In den Teller mit Vereinswappen wird eingraviert: "Für 25 jährige ununterbrochene Zugehörigkeit zum Vorstand" sowie der Namen des Geehrten und das Ausstellungsdatum.
  2. Ehrungen für langjährig tätige Aktive, Trainer und Betreuer können von den einzelnen Abteilungen durchgeführt werden. Form und Durchführung der Ehrung bestimmen die Abteilungsausschüsse.

 

§ 6 Geschenkkorb
Vorstandsmitglieder erhalten zum 50., 60., 65., 70. ... Geburtstag einen Geschenkkorb.

 

§ 7 Präsentkarton mit drei Flaschen Wein
Ehrenmitglieder erhalten zum 70., 75., 80. ... Geburtstag einen Präsentkarton mit drei
Flaschen Wein.

 

§ 8 Glückwunschkarte
Mitglieder erhalten zum 50., 60., 65, 70., 75. ... Geburtstag eine Glückwunschkarte.

 

§ 9 Hochzeitspräsent

  1. Vorstandsmitglieder erhalten zur Hochzeit ein Präsent im Wert von 50 Euro.

(2) Hochzeitspräsente für Aktive, Trainer und Betreuer regeln die Abteilungen.

 

§ 10 Nachruf für verstorbene Mitglieder

  1. Verstorbene Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder und Aktive ehrt der Verein mit einem Nachruf in den Gemeindenachrichten, Kranzniederlegung,und mit Fahnenpräsenz in der Leichenhalle.

(2) Verstorbene passive Mitglieder würdigt der Verein mit einer Blumenschale mit Schleife und einer Kondolenzkarte an die Angehörigen.

 

§ 11 Meisterschaften

  1. Ehrungen für Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften bis auf Kreis- bzw. Gaumeisterschaft werden von den Abteilungen durchgeführt.
  2. Ehrungen für Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften ab Badischer Meisterschaft finden in einem vom Vorstand festzulegenden Rahmen statt.
  3. Die Einzel- bzw. Mannschaftsmeister erhalten die von den Fachverbänden und von der Gemeinde St.Leon-Rot vorgesehenen Zuwendungen.
  4. Art und Umfang weiterer Zuwendungen durch den Verein können vom Vorstand bestimmt werden.

 

§ 12 Gültigkeit, Änderung der Ehrenordnung

  1. Die Ehrenordnung muss vom Vorstand mit einer Mehrheit von Zweidritteln der an­ wesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  2. Änderungen der Ehrenordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands.
  3. Die Ehrenordnung tritt mit Beschlussfassung durch den Vorstand in Kraft.